Im März 2024 bot sich der Kantonspolizei St. Gallen beim Chrobel- und Hofenbach bei Wittenbach SG ein grausiges Bild: tote Fische, so weit das Auge reicht. Ein Kind soll auf einem Hof den Knopf einer Güllepumpe betätigt haben. Die Gülle floss über eine Meteorwasserrinne aus einem Silo in die beiden Bäche und bedeutete das Ende sämtlicher Fische darin.

Solche Vorfälle sind keineswegs selten, insbesondere, wenn Gülle umgefüllt werden soll. Schnell kommt es zu einem unbemerkten Leck, und die Gülle fliesst statt in einen anderen Güllekasten in einen Bach, Fluss oder Weiher. Die Folgen für die Fischwelt sind verheerend. Gülle entzieht dem Wasser Sauerstoff, sodass die Tiere ersticken. Zudem entsteht beim Abbau von Harnstoff Nitrit, welches giftig ist.

Auch das sogenannte Abschwemmen ist ein Problem. Grosse Regenmengen oder Schneeschmelze im Frühling sowie Gewitterregen im Sommer führen dazu, dass Gülle von den Feldern in die nahen Gewässer gespült werden und einen ähnlichen verheerenden Effekt auf die dortige Fischwelt haben kann. Entsprechend darf Gülle nur bei günstigem Wetter auf die Felder gebracht werden. Das heisst: Es darf kein Schnee liegen, der Boden darf nicht hart gefroren oder wassergesättigt sein, aber auch nicht vollständig ausgetrocknet, sodass sich Risse bilden.

Grundsätzlich ist Güllen in Naturschutzgebieten sowie in Hecken verboten. Rund um oberirdische Gewässer muss ein Streifen von mindestens drei Metern Breite güllefrei gehalten werden. Auch in Gewässerschutzzonen darf Gülle nicht verwendet werden, auch wenn hier primär der Schutz des Trinkwassers im Vordergrund steht.

Wer gegen die Bestimmungen verstösst, der hat mit einer Anzeige und saftigen Bussen zu rechnen. Erst letztes Jahr verletzte ein Landwirt im Aargau die Sorgfaltspflicht, sodass über einen geplatzten Schlauch 10 bis 15 Kubikmeter Gülle in einen Bach flossen und ein Fischsterben auslösten. Die Staatsanwaltschaft Aargau verurteile den Bauern zu einer bedingten Geldstrafe von 9300 Franken, einer Busse von 1500 Franken sowie einer Strafbefehlgebühr von 800 Franken.