Strafbare Sammellust
Gefunden im Grünen: Was nach Hause darf und was tabu ist
Ein ungewöhnlicher Stein, eine schöne Feder oder ein hübsches Schneckenhaus sind tolle Fundstücke. Doch darf man alles aus der Natur mit nachhause nehmen?
Nicht nur Kinder nehmen in der Hosentasche gerne allerhand Fundstücke von ihren Spaziergängen mit nachhause, auch erwachsene Naturfreunde erfreuen sich an schönen Steinen, Tannenzapfen oder einem selbstgepflückten Blumenstrauss. Doch nicht alles, was draussen herumliegt, darf auch mit nachhause genommen werden. Für einige Fundstücke gilt gar ein striktes Sammelverbot.
Pflanzen
Wer eine schöne Pflanze findet und diese gerne in seinem Garten weiterwachsen lassen oder einen Blumenstrauss für die heimische Stube pflücken möchte, der sollte darauf achten, dass die Arten weder national noch kantonal geschützt sind. So sind alle Orchideenarten und viele Nelken-Arten in der gesamten Schweiz geschützt. Die aktuelle Liste der geschützten Pflanzen-arten findet man im Anhang 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz. In Pflanzenschutzgebieten und Naturschutzzonen ist das Pflücken von Blumen vollständig untersagt.
Ebenso ist es verboten, Zweige und Rinde von stehenden Bäumen abzuschneiden. Von bereits gefällten Bäumen dürfen Tannenzweige, Baumrinde und Tannenzapfen eingesammelt werden. Auch Totholz darf aufgelesen werden, jedoch gilt hier wie so oft der Zusatz «in ortsüblichem Umfange». Das heisst konkret: nur für den Eigenbedarf.
Essbares
Im Wald ist das Sammeln und Mitnehmen wildwachsender Beeren und Pilze durch das sogenannte «Jedermannsrecht» gestattet (Art. 699 Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Das heisst konkret, dass nur für den Eigenbedarf gesammelt werden darf. Auch Nüsse sowie Bärlauch und andere Wildkräuter dürfen gesammelt werden. Das Sammelrecht mit Mass gilt auch für Gras, Löwenzahn und Klee für Meerschweinchen und andere Kleintiere.
Steine
Als Naturdeko im Garten oder Bastelmaterial sind Steine aus Flussbetten beliebte Sammelstücke. Allerdings gilt hier nicht das «Jedermannsrecht», da es sich weder um wachsende Rohstoffe, noch um Wald oder Wiese handelt. Streng genommen gehören die Steine dem Grundstückeigentümer, einem Pächter oder der Gemeinde. Ein Wegnehmen käme einem Diebstahl gleich. Aber hier gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. In Massen wird das Steinesammeln in der Regel geduldet. Wer allerdings mit dem Auto vorfährt und eimerweise Steine mitnimmt, der dürfte schon mal an die Grenzen der Toleranz stossen.
Mineralien und Erze
Bergkristalle findet man normalerweise nicht am Wegesrand, sondern sie müssen mit Hammer und Meissel freigelegt und abgebaut werden. Ob und wie das geschehen darf, wird durch die Kantone und Gemeinden geregelt. Dasselbe gilt für das Goldwaschen, welches oft ohne Einschränkungen erlaubt, aber zum Beispiel im Kanton Neuenburg komplett verboten ist. Hier gilt es, sich vorher über die lokalen Bestimmungen zu informieren.
Tierisches
Schneckenhäuser dürfen gesammelt werden, jedoch auch hier nicht in Naturschutzgebieten.
Wer in Deutschland ein Geweih, eine sogenannte Abwurfstange, von Reh oder Hirsch findet, darf es nicht mitnehmen, ohne sich der Wilderei schuldig zu machen. In der Schweiz ist das anders, hier darf man sich nicht nur über den Fund freuen, sondern ihn auch mit nachhause nehmen. Ebenso erlaubt sind einzelne Federn von Vögeln oder gefundene Tierknochen.
Archäologische Fundstücke
Bei einem Spaziergang wird man kaum über eine alte Münze, eine Speerspitze oder ähnliche historische Gegenstände stolpern. Und doch ist es der Traum von vielen, eines Tages einen Schatz auszugraben. Mithilfe von Metalldetektoren und Schaufel wird manch einer auf ehemaligen Schlachtfeldern fündig. Doch Achtung: Für dieses sogenannte «Sondeln» ist eine Bewilligung des jeweiligen Kantons erforderlich. Zudem dürfen die Fundstücke auf keinen Fall behalten werden, sondern müssen dem jeweiligen kantonalen archäologischen Dienst übergeben werden. Erst kürzlich wurden im Wallis zwei Sammler angezeigt, die eine grosse Menge archäologischer Objekte gehortet hatten und damit gegen das Kulturgütertransfergesetz sowie gegen die kantonalen Rechtsgrundlagen zum Natur- und Heimatschutz verstiessen. Sie erwartet eine hohe Geldstrafe.
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