Kanton Zürich
Rottweiler & Co.: So laufen Wesensbeurteilungen bei Listenhunden ab
Nach dem Anfang 2025 in Kraft getretenen Rottweiler-Verbot im Kanton Zürich müssen Halterinnen und Halter ihren Vierbeiner einer Wesensbeurteilung unterziehen. Im Rahmen eines Führbarkeitstests wird ermittelt, wie gut das Mensch-Tier-Team funktioniert und ob die Halteperson den Hund unter Kontrolle hat.
Nach zwei Beissvorfällen Ende letzten Jahres, bei denen mehrere Kinder schwer verletzt wurden, führte der Kanton Zürich 2025 ein Rottweiler-Verbot ein. Ein Schritt, der vom Zürcher Regierungsrat nach den schwerwiegenden Vorfällen als «präventive Massnahme» bezeichnet wurde, viele Gemüter in der Schweizer Hundeszene jedoch erhitzte. Mehrere Hundeclubs betonten, dass zwar Massnahmen nötig seien, ein Rasseverbot jedoch nicht der richtige Weg sei: Der wissenschaftliche Ansatz fehle.
Der Schweizerische Rottweilerhunde-Club (SRC) legte gegen das Verbot Beschwerde ein. Im Juni stützte das Verwaltungsgericht den Beschluss des Zürcher Regierungsrats und bestätigte damit das Verbot. Doch die Geschichte ist noch nicht vorbei: Der SRC zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter.
Die Vorgänge vor dem Gericht ändern allerdings nichts an der Tatsache, dass Rottweiler im Kanton Zürich zu Listenhunden geworden sind. Als solche werden Hunderassen bezeichnet, von denen ein vergleichsweise erhöhtes Gefahrenpotenzial ausgeht. Nebst den Rottweilern zählen dazu auch Rassen wie der American Staffordshire Terrier, der Bull Terrier oder der Pit Bull Terrier. Ein Blutanteil von mindestens 10 Prozent reicht aus, um als Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu gelten. Zucht, Erwerb und Zuzug aller Rassen, die auf der Rassentypenliste II unter § 5 der Hundeverordnung des Kantons aufgeführt sind, sind verboten.
Wer im Kanton Zürich schon vor dem Inkrafttreten des Verbots einen Rottweiler hielt, musste bis Ende Juni beim kantonalen Veterinäramt eine Haltebewilligung beantragen, um weiterhin mit seinem Vierbeiner auf Kantonsgebiet leben zu können. Zum Einholen der Bewilligungspflicht gehört unter anderem eine Wesensbeurteilung des Hundes, die im Rahmen eines Führbarkeitstests durchgeführt wird.
Das gehört zur Beurteilung
Ziel einer Wesensbeurteilung ist es, zu überprüfen, ob sich der Hund normal verhält, ob er gehorcht und wie das Zusammenspiel zwischen hundehaltender Person und Vierbeiner funktioniert. Dies wird durch mindestens zwei kynologische Fachpersonen – Wesensrichterinnen oder Verhaltensexperten – überprüft. Auch eine Person des Veterinäramts sowie mehrere Hilfspersonen sind bei dem Anlass mit dabei.
Zusammen mit der vorgängigen administrativen Prüfung der Haltevoraussetzungen wirft die Wesensbeurteilung ein Bild über die potenzielle Gefahr, die der Hund für die Öffentlichkeit darstellt, ab. Davon ausgenommen sind Hunde, die noch keine 15 Monate alt sind, an einer Krankheit oder Verletzung leiden oder unter hormonellen Einflüssen wie Läufigkeit oder Scheinträchtigkeit stehen. Der Anlass findet auf einem Testgelände statt, dauert in der Regel eine Stunde und beginnt mit einem kurzen Gespräch mit der Halterin oder dem Halter über den Hund, seine Herkunft, Ausbildung und bisher gesammelte Erfahrungen.
Dann beginnt die eigentliche Testsequenz. Dabei muss der Vierbeiner weit mehr als nur «Sitz» und «Platz» unter Beweis stellen: Nicht nur Alltagssituationen werden am Test simuliert, sondern auch potenzielle stressauslösende Szenarien. So lassen anwesende Hilfspersonen beispielsweise Jutesäcke, gefüllt mit PET-Flaschen oder Alu-Dosen fallen, um die akustische Reizbarkeit des getesteten Tieres zu überprüfen.
Zur Wesensbeurteilung gehört auch, dass der Vierbeiner bewegende Personen kreuzen muss. Die anwesenden Hilfspersonen mimen dabei einen Jogger und einen Fussballer, die sich ausserhalb des Testgeländes am Zaun entlang bewegen. Halteperson und Hund kreuzen die «Sportler» durch den Zaun getrennt aus einer Distanz von etwa drei Metern. Die anwesenden Expertinnen und Experten beobachten wiederum, wie der Vierbeiner reagiert. Weitere Punkte des Tests widmen sich dem Thema «Beisshemmung und Kontrolle». Mit den mitgebrachten Lieblingsspielzeugen des Hundes wird unter anderem überprüft, ob der Vierbeiner diese auf Kommando loslässt.
Am Ende des Führbarkeitstests beraten sich die kynologischen Fachpersonen und besprechen anschliessend die Befunde zur Beurteilung mit der Halteperson. Der Entscheid betreffend Haltebewilligung wird ihr anschliessend durch das kantonale Veterinäramt schriftlich mitgeteilt.
Nicht nur für Rottweiler
Zwischen Juli und Oktober führt der Kanton Zürich insgesamt 218 Führbarkeitstests bei Rottweilern durch. «Bis Ende 2025 sollten sie grösstenteils abgeschlossen sein», gibt Jutta Lang, Kommunikationsverantwortliche beim Veterinäramt des Kantons Zürich, bekannt. «Dann kommen allerdings bereits die ersten der Rottweiler, die bei der Beantragung der Haltebewilligung unter 15 Monate alt waren und die ohne Führbarkeitstest eine provisorische Haltebewilligung bis zum Alter von zwei Jahren bekommen haben.» Jeder Rottweiler, der vor 2025 im Kanton wohnte, wird also früher oder später überprüft. Da Zucht, Haltung und Zuzug von Rottweilern aber verboten sind, werden irgendwann keine Exemplare dieser Rasse mehr im Kanton leben.
Der Zürcher Führbarkeitstest gilt nicht nur für Rottweiler, sondern kann auch auf andere Hunderassen angewendet werden. «Der Zürcher Führbarkeitstest wurde vom Veterinäramt in enger Zusammenarbeit mit internen Fachpersonen und externen Expertinnen und Experten entwickelt. Als Impulsgeber dienten bestehende Modelle aus anderen Kantonen, die geprüft und in die Konzeption miteinbezogen wurden», so Lang. «Darauf aufbauend entstand ein Test, der dem aktuellen kynologischen Wissensstand entspricht und auf die rechtlichen Rahmenbedingungen im Kanton Zürich abgestimmt ist.»
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